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Brandenburger Notarbund e. V., Potsdam
§ 1
1. Der Bund führt den Namen "Brandenburger Notarbund e.V." und ist eine von Parteien und Organisationen unabhängige Berufsvereinigung der Notare.
2. Der Sitz des Bundes ist Potsdam.
§ 2
Der Bund hat folgende Zielstellungen:
Die Wahrung der Unabhängigkeit der Notare als Träger der vorbeugenden Rechtspflege sowie die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Notare.
Die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft.
Die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung.
Die Wahrung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Berufsausübung.
Die Pflege des kollegialen Umgangs.
§ 3
1. Ordentliches Mitglied des Bundes kann jeder in dem Land Brandenburg zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notar und der Geschäftsführer der Notarkammer Brandenburg werden, welche die Satzung des Bundes anerkennen.
2. Ordentliche Mitglieder werden mit dem Erlöschen ihres Amtes als Notar außerordentliche Mitglieder, wenn sie berechtigt sind, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.
3. Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Notarkammer Brandenburg sind berechtigt, dem Verein als außerordentliche Mitglieder beizutreten. Sie werden mit ihrer Bestellung zum Notar im Tätigkeitsbereich der Notarkammer Brandenburg ordentliche Mitglieder.
§ 4
Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet
a) beim Tode des Mitgliedes,
b) beim Erlöschen des Amtes als Notar im Tätigkeitsbereich der Notarkammer Brandenburg, falls der Notar nicht außerordentliches Mitglied wird,
c) mit dem Verlust der Befugnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen,
d) bei schriftlicher Austrittserklärung,
e) beim Ausschluß,
f) mit der Entlassung aus dem Anwärterdienst als Notarassessor, soweit keine ordentliche Mitgliedschaft begründet wird.
2. Der Ausschluß ist zulässig,
§ 6
Die Mitglieder haben das Recht
§ 7
Der Jahresbeitrag wird jährlich durch den Vorstand bestimmt. Er ist im voraus zu entrichten. Wer während eines Teils des Jahres beitragspflichtig wird, hat den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 8
Organe des Bundes sind
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus
2. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 1 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes soll zum Zeitpunkt der Wahl Notarassessor im Tätigkeitsbereich der Notarkammer Brandenburg sein.
3. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Wahl erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung, in getrennten Wahlgängen, entsprechend der vorgesehenen Funktion. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft oder der Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Wird in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, in der der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Bei Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Vorstandes Ersatz ihrer Ausgaben im gleichen Umfang wie die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
1. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
2. Zwei der Vorgenannten vertreten den Bund gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 11
1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.
2. Er kann für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen und Ausschußmitglieder berufen und abberufen.
§ 12
1. Der Notarbund führt jährlich eine Mitgliederversammlung durch.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
3. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese schriftlich beantragen.
4. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Mitteilung, welche mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung jedem Mitglied zugehen sollte.
§ 13
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Bei der Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Satzungsänderungen und der Ausschluß eines Mitgliedes können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Kann eine Beschlußfassung wegen zu geringer Zahl der Anwesenden nicht herbeigeführt werden, so ist eine 2. Versammlung innerhalb von vier Wochen zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung bzw. den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen kann.
§ 14
1. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 15
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 Abs. 1 zu wählen, Rechnungsprüfer (Revisoren) zu wählen, über alle Angelegenheiten zu beschließen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreitet oder deren Behandlung verlangt worden ist, den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluß zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
§ 16
1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder eines Bezirkes bilden je eine Bezirksgruppe.
2. Die Bezirksgruppen nehmen die im § 2 der Satzung genannten Zielstellungen des Bundes im Bezirk wahr. Ordentliche Mitglieder aus anderen Bezirksgruppen können an den Sitzungen einer Bezirksgruppe mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 17
1. Jede Bezirksgruppe wählt auf die Dauer von 4 Jahren in getrennten Wahlgängen einzeln nacheinander einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, der bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.
2. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5.
§ 18
1. Die Bezirksgruppen tagen halbjährlich und bei Bedarf nach Einberufung durch den Vorsitzenden der Bezirksgruppe. Eine Tagung der Bezirksgruppe ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
2. Ort und Zeit der Tagung wird vom Vorsitzenden bestimmt.
3. Beschlüsse der Bezirksgruppe werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
§ 19
Die gewählten Vertreter des Bundes und der Bezirksgruppen sind den Organen, die sie wählten, rechenschaftspflichtig.
§ 20
Die Auflösung des Bundes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des Bundes hat die Auflösung aussprechende Versammlung über die Verwendung des Vermögens des Bundes zu beschließen.